Rz. 429

Auch nach der neuen Regelung kann der Geschädigte Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, wenn und soweit er nachweist, dass er Mehrwertsteuer gezahlt hat. Es werden die niedrigere Reparaturrechnung (für die Teilreparatur) oder z.B. bei einer Eigenreparatur die Einkaufsrechnung für die Ersatzteile vorgelegt. Die Mehrwertsteuer für diese vorgelegten und bezahlten Rechnungen ist zu erstatten. Diese hat der Geschädigte ja auch tatsächlich gezahlt. Der Geschädigte erhält die Umsatzsteuer (nur) in der Höhe ersetzt, in der diese angefallen ist (also nicht wie bisher nach dem vollen Gutachtenbetrag).

 

Rz. 430

 

Beispiel

Der Geschädigte lässt nach der Abrechnung auf Gutachtenbasis nur die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit notwendigen Reparaturen in einer Werkstatt durchführen, wobei Mehrwertsteuer anfällt. Für die durchgeführte Teilreparatur werden dem Geschädigten 2.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 2.380 EUR in Rechnung gestellt. Über die durchgeführte Reparatur hinaus bleiben weitere Schäden unrepariert.

Der Geschädigte hat nun, da er durch Vorlage der Rechnung den Anfall der Mehrwertsteuer für eine Teilreparatur nachgewiesen hat, Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mehrwertsteuer

 
Reparaturkosten laut Gutachten, brutto 5.950 EUR
Abrechnung auf Gutachtenbasis, netto 5.000 EUR
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer auf 2.000 EUR 380 EUR
Gesamterstattung 5.380 EUR

Die gleiche Rechtsfolge tritt bei einer Eigenreparatur durch den Geschädigten ein, wenn er Ersatzteile kauft und hierbei Mehrwertsteuer anfällt. Wenn er z.B. für die Ersatzteile 1.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 1.190 EUR zahlen muss, ergibt sich bei Vorlage der Kaufbelege durch den Geschädigten folgende Abrechnung:

 
Reparaturkosten laut Gutachten, brutto 5.950 EUR
Abrechnung auf Gutachtenbasis, netto 5.000 EUR
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer auf 1.000 EUR 190 EUR
Gesamterstattung 5.190 EUR

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