Rz. 161

Auch die Kosten für die Vermessung des unfallbeschädigten Fahrzeuges sind ersatzfähig. Sie sind Bestandteil der Reparaturaufwendungen und somit Bestandteil des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages, den der Geschädigte auch ohne Verwendung zur Schadensbehebung – also bei fiktiver Abrechnung – beanspruchen kann (Diehl, Anmerkung zu einem anders lautenden Urteil des AG Duisburg, zfs 2002, 340).

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