Rz. 160

Hinsichtlich der Kosten einer eventuell erforderlichen Beilackierung, bei der zum Zwecke einer Farbangleichung angrenzende Fahrzeugteile mitlackiert werden, die selbst nicht durch den Unfall betroffen sind, kann – auch bei fiktiver Abrechnung – nichts anderes gelten als bei den Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen. Wenn die Beilackierung nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund des Schadenbildes voraussichtlich erforderlich sein wird, um den unfallbedingten Schaden angemessen zu beheben, sind die Kosten gem. § 249 BGB auch fiktiv zu erstatten. Dieser Sicht entspricht auch die prozessuale Norm des § 287 ZPO, wonach bei der Feststellung der Höhe eines Schadens im Rahmen der Schadensschätzung – welche gerade bei einer fiktiven Abrechnung zu erfolgen hat – die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Demgegenüber ist auch hier die Rechtsprechung abzulehnen, welche meint, fiktiv seien Beilackierungskosten generell nicht zu erstatten, weil sich erst bei der tatsächlichen Durchführung der Reparatur abschließend ergebe, ob die Beilackierung tatsächlich notwendig ist (z.B. OLG Hamm zfs 2017, 565). Diese Auffassung widerspricht § 287 ZPO, weil danach Schäden nicht erst dann anzuerkennen sind, wenn deren Entstehung sicher feststeht, sondern bereits dann, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Dies hat der BGH jüngst (BGH v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18 – VersR 2020, 44 = r+s 2020, 50 = DAR 2020, 21) für die Beilackierungskosten ausdrücklich bestätigt.

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