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Auf jeden Fall ist dem Versicherer in der Regel Gelegenheit zu geben, durch Abfrage bei den Händlern ein gleiches Fahrzeug aus einer Ausstellung oder von einem Lager zu beschaffen. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich keinen Anspruch auf ausschließliche Lieferung durch den Händler seines Vertrauens, wenn dieser zu einer solchen schnellen Ersatzbeschaffung nicht in der Lage ist. Berechtigte und schwerwiegende Einwände gegen den (Ersatz-)Händler sind aber zu berücksichtigen.

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