Rz. 417
Dieser Fall ist ebenfalls unproblematisch. Hier kann der Geschädigte nur noch den Nettobetrag verlangen. Sind die geschätzten Kosten im Gutachten inkl. Mehrwertsteuer errechnet, ist der angegebene Reparaturkostenbetrag um die darin enthaltenen 19 % Mehrwertsteuer, also um ca. 15,97 %, zu kürzen.
Rz. 418
Die Frage, ob der Geschädigte, der später (nach der Abrechnung auf Nettobasis) unter der Vorlage von Belegen Mehrwertsteuer verlangt, diese dann noch ersetzt bekommt, wird nachstehend behandelt.
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