Rz. 415

Die einschließlich Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlte Reparaturkostenrechnung wird beim Versicherer eingereicht und muss dann einschließlich der gezahlten Mehrwertsteuer erstattet werden. Es ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Abrechnungspraxis. Im Falle des Bestreitens muss der Geschädigte den "Anfall der Mehrwertsteuer" nachweisen.

 

Rz. 416

Das gilt im Übrigen auch für den Staat und seine eigenen Schadensersatzansprüche, z.B. bei den üblichen Schäden an Leitplanken u.Ä. Der BGH hat diese Frage inzwischen entschieden (BGH zfs 2005, 124 ff. = DAR 2005, 19 ff. mit Anmerkung von Halm, der sich kritisch mit diesem Urteil auseinandersetzt). Danach steht auch dem Staat ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer zu, wenn er die Reparaturrechnung an eine Fachfirma bezahlt hat, obwohl die Umsatzsteuer letztlich über die Abführung an das Finanzamt mittelbar wiederum dem Staate zufließt. Es liegt kein Fall des Vorteilsausgleichs vor. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich ein durch den Schadensfall ausgelöster Vorteil dauerhaft im Vermögen des Geschädigten niederschlägt und dadurch die endgültige Schadensbilanz verringert. Demgegenüber ergibt sich der Anspruch der Bundesrepublik auf die Umsatzsteuer aus der Steuerhoheit des Staates, und zwar unabhängig davon, auf welchem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft er beruht (Müller, Aktuelle Fragen des Haftungsrechts, zfs 2005, 54, 56).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge