Rz. 137

Die UPE-Aufschläge sind demnach eindeutig im Rahmen der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten (OLG Hamm MittBl 1998, 58; OLG Düsseldorf VersR 2002, 208 = NZV 2002, 87; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; OLG München v. 28.2.2014 – 10 U 3878/13 – r+s 2014, 471; AG Saarlouis zfs 1997, 95; LG Aachen DAR 2002, 72; KG v. 10.9.2007 – 22 U 224/06 – juris; LG Saarbrücken DAR 2013, 520). Sie gehören zu den "zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten" im Sinne der Rechtsprechung des BGH zum normativen ("fiktiven") Schaden.

 

Rz. 138

Den Schaden hat der Geschädigte nämlich bereits durch die Beschädigung der Sache erlitten und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Instandsetzung. Der als Ersatzleistung geschuldete Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bemisst sich demzufolge nach dem erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, worunter allein der Aufwand verstanden werden kann, der bei der Reparatur in einer Marken-Fachwerkstatt entsteht. Wenn die Marken-Fachwerkstätten des Wohnortes des Geschädigten oder dessen Stamm-Werkstatt derartige Preisaufschläge zu berechnen pflegen, stellen diese zweifelsfrei auch den entsprechenden, vom Schädiger zu ersetzenden Herstellungsaufwand dar.

 

Rz. 139

Maßgeblich ist also für die Schadensberechnung allein, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemeinen regionalen Markt des Wohnortes des Geschädigten angefallen wären, sie also regional üblich sind (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120; OLG Frankfurt a.M. NZV 2017, 27; AG Staufen zfs 1995, 373; AG Berlin Mitte zfs 1996, 179; AG Solingen DAR 1997, 249 u. 1998, 22; AG Nördlingen zfs 1999, 104; AG Gronau DAR 1998, 478; AG Darmstadt zfs 1999, 152; AG Oranienburg zfs 1999, 152; AG Dortmund zfs 1999, 152; AG Krefeld DAR 1999, 321). Dies lässt sich durch den Sachverständigen unschwer feststellen.

 

Rz. 140

Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

AG Königswinter zfs 1995, 55 f.: "Bei fiktiver Abrechnung sind die Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt maßgeblich";
AG Staufen zfs 1995, 373: "Repariert der Geschädigte selbst, kann er auch den Ersatzteilaufschlag von 10 % verlangen";
AG Überlingen DAR 1995, 296: "Ein vom Sachverständigen ausgewiesener Ersatzteilaufschlag von hier 15 % ist bei Eigenreparatur ebenfalls zu ersetzen";
LG Aachen DAR 2002, 72: "Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S. 2 BGB [a.F.] umfasst auch den UPE-Aufschlag";
AG Frankfurt am Main DAR 2008, 92: "Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind zu ersetzen, wenn dies den örtlichen Gepflogenheiten bei Reparatur in Fachwerkstätten entspricht".
 

Rz. 141

Nach der aktuellen Entscheidung des BGH (BGH v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 – VersR 2019, 120) sind UPE-Aufschläge allerdings dann nicht zu erstatten, wenn sie im Falle einer zumutbaren Verweisung bei einer Reparatur in der Verweisungswerkstatt nicht berechnet werden.

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