Rz. 16

Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist der Begriff des "Ersatzfahrzeuges" i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO weit auszulegen. Ziel ist nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeuges" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. "Ersatzfahrzeug" ist daher nicht nur das vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr können davon auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeuges" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, erfasst sein.[16]

Bei einer Tätigkeit des Betroffenen für ein größeres Unternehmen, das einen größeren Fuhrpark unterhält, könnte nach den aufgezeigten Grundsätzen der gesamte Fuhrpark möglicherweise der Fahrtenbuchauflage unterfallen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem grundsätzlich nicht entgegen, bedarf hier aber strikter Beachtung.[17] Eine Fahrtenbuchauflage für drei Fahrzeuge eines Unternehmens ist noch verhältnismäßig, wenn die Anlasstat eine Unfallflucht (§ 142 StGB) ist und vonseiten des Unternehmens keine Angaben zu dem entsprechenden Unfallfahrer gemacht worden sind.[18]

[16] OVG Lüneburg NJW 2008, 167 = NZV 2008, 52; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.5.2016 – 6 K 8199/14.
[17] NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn 91 m.w.N.
[18] VG Braunschweig VerkMitt 2014, Nr. 48.

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