Rz. 85

Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis sind in § 3 StVG geregelt. Dort ist geregelt, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen ist, wenn sich der Berechtigte als zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nicht befähigt erweist. Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete bzw. nicht befähigte Fahrzeugführer.[67]

 

Rz. 86

Wegen der begrifflichen Trennung von Eignung und Befähigung werden sowohl die fehlende Eignung als auch die fehlende Befähigung als eigenständiger Entziehungsgrund in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG sowie in § 46 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 FeV genannt.

 

Rz. 87

Die fehlende Eignung oder Befähigung wird festgestellt durch Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde und ggf. durch Beibringung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 FeV.[68]

[67] Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn 13.
[68] Zu den Voraussetzungen der Eignung bzw. Ungeeignetheit vgl. Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 1 ff. sowie zur Prüfung der "Eignung" Buschbell/Geiger, a.a.O., § 6 Rn 46 ff.; vgl. auch Heinrich, Verkehrsteilnahme mit körperlichen oder geistigen Mängeln, SVR 2005, 45.

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