Rz. 2

Nach der bisher wohl h.M. steht das Guthaben auf einem Konto bei einer späteren Trennung dem Lebensgefährten zu, der im Außenverhältnis zum kontoverwaltenden Kreditinstitut Kontoinhaber ist, es sei denn, die Beteiligten haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.[1] Dem alleinigen Kontoinhaber steht somit das Guthaben im Zweifel im Innenverhältnis ausschließlich zu. Solange die Lebensgemeinschaft jedoch besteht, kann der andere Lebensgefährte im Zweifel in Ausübung einer etwaigen Kontovollmacht Beträge für seinen Eigenbedarf abheben oder überweisen, ohne dem anderen zum Ausgleich verpflichtet zu sein.

 

Rz. 3

Guthaben auf einem Oderkonto, d.h. einem Gemeinschaftskonto mit Gesamtgläubigerschaft im Außenverhältnis zum Kreditinstitut (§ 428 BGB),[2] stehen beiden Partnern nach der Zweifelsregel des § 430 BGB im Innenverhältnis regelmäßig zu gleichen Teilen zu.[3] Die Praxis der Instanzgerichte geht dahin, die Zweifelsregel des § 430 BGB zur Anwendung zu bringen, weil der Beweis einer abweichenden Innenbeteiligung, etwa aufgrund eines Treuhandverhältnisses, regelmäßig nicht gelingt.[4] Entgegen der unter juristischen Laien weit verbreiteten Ansicht ist unerheblich, in welchem Umfang jeder Lebensgefährte zu dem Guthaben beigetragen hat, so dass eine Beteiligung zu gleichen Teilen auch dann angenommen wird, wenn ein Lebensgefährte das Konto allein als Privatkonto mit Guthaben aus seinem Geschäftsbetrieb und Vermögenseinkünften ausstattet.[5] Während der intakten Lebensgemeinschaft kann allerdings im Zweifel jeder Lebensgefährte Beträge – und zwar auch über seine Beteiligungsquote im Innenverhältnis hinaus – von dem Konto abheben, ohne dem anderen zum Ausgleich verpflichtet zu sein.[6] Die im Zweifel hälftige Zuordnung im Innenverhältnis hat nach h.M. jedoch mit Auflösung der Lebensgemeinschaft durch Trennung oder Tod eines Partners zur Folge, dass der im Trennungszeitpunkt maßgebliche Kontosaldo in dem Sinne "festgefroren" wird, als beide Lebensgefährten an dem Saldo zu gleichen Teilen beteiligt sind und Abhebungen nach diesem Zeitpunkt auszugleichen sind, sofern der Partner mit ihnen nicht einverstanden ist.[7]

[1] OLG Frankfurt v. 23.10.1981, 17 W 29/81, NJW 1982, 1885; Schulz, FamRZ 2007, 593, 603.
[2] BGH v. 20.3.2018, XI ZR 30/16, BeckRS 2018, 14928 Rn 16; v. 25.6.2002, XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685; v. 30.10.1990, XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068; BGH v. 8.7.1985, II ZR 16/85, BGHZ 95, 185, 187 (für Ehegatten); OLG Düsseldorf v. 27.1.1999, 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 (für Ehegatten); OLG Celle v. 22.10.1981, 12 U 9/81, FamRZ 1982, 63. A.A. für das Erbschaftsteuerrecht Hess. FG v. 25.4.1991, 10 K 10197/85, EFG 1992, 142, wonach das auf dem Konto befindliche Guthaben demjenigen zuzurechnen ist, aus dessen Einkünften es entstanden ist; ebenso FG Münster v. 3.12.1992, 3 K 2366/89 Erb, EFG 1993, 589.
[4] Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche genügt nicht, um eine abweichenden Beteiligungsmaßstab anzunehmen; vgl. OLG Celle v. 22.10.1981, 12 U 9/81, FamRZ 1982, 63.
[5] BGH v. 29.11.1989, IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370 (für Ehegatten); OLG Düsseldorf v. 27.1.1999, 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504 (für Ehegatten); Schulz, FamRZ 2007, 593, 603.
[6] MüKo-BGB/Heinemeyer, § 430 Rn 5 (für Ehegatten); BGH v. 29.11.1989, IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370, 371 (für Ehegatten). Etwas anderes gilt jedoch bei Missbrauch, z.B. wenn der Ehemann noch vor Trennung einen Betrag von 140.000 DM abhebt und das Konto damit praktisch abschöpft, "um seinen Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern"; vgl. OLG Düsseldorf v. 27.1.1999, 11 U 67/98, FamRZ 1999, 1504, 1505 (für Ehegatten).
[7] BGH v. 29.11.1989, IVb ZR 4/89, FamRZ 1990, 370, 371 f. (für Ehegatten); OLG Celle v. 22.10.1981, 12 U 9/81, FamRZ 1982, 63 (Tod des Lebensgefährten); Schulz, FamRZ 2007, 593, 603.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge