Rz. 63
Ferner sind antragsberechtigt
1. | der verwaltende Testamentsvollstrecker ab Annahme der Erbschaft (§ 455 Abs. 3 FamFG),[92] |
2. | der Nachlassverwalter und der Nachlasspfleger, § 455 Abs. 2 FamFG, |
3. | der Vor- und Nacherbe, § 461 FamFG, |
4. | der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner bei Gütergemeinschaft, § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FamFG, und |
5. | der Erbschaftskäufer, § 463 FamFG. |
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