Rz. 78

Für das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB entsteht nach Nr. 15212 Ziff. 3 KV-GNotKG eine 0,5 Gerichtsgebühr zzgl. Auslagen, Nr. 31000 ff. KV-GNotKG.

Für den Rechtsanwalt fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3324 VV RVG) zzgl. Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG an. Kommt es ausnahmsweise zu einem Termin, so entsteht außerdem eine 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3332 VV RVG).

Gegenstandswert ist ein Bruchteil der Nachlassverbindlichkeiten, i.d.R. zwischen 5 % und 15 % – je nach Interesse des Erben unbekannte Verbindlichkeiten zu erforschen.[122]

Die entstehenden Kosten[123] kann der Erbe dem Nachlass entnehmen; es handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten. In der Insolvenz gilt § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO.[124]

[123] Holzer, ZEV 2014, 583; BeckOGK/Herzog, § 1970 BGB Rn 115 ff.
[124] Staudinger/Kunz, § 1970 BGB Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge