Rz. 43
Auch durch den Antrag nach § 1994 BGB können die Gläubiger die Erstellung eines Inventars nicht erzwingen. Die Inventarisierung wird nie zu einer einklagbaren Pflicht, die zwangsweise durchgesetzt werden könnte.[70]
Hinweis
Will der Gläubiger das erreichen, so kann er sich auf §§ 1978, 666 BGB stützen. Ziel des Gläubigerantrages nach § 1994 BGB ist es, dem Erben die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit zu nehmen.
Rz. 44
Die Inventarisierung ist im Falle der Fristsetzung nach § 1994 BGB Obliegenheit für den Erben. Erstellt der Erbe das Inventar aber auf Antrag eines Gläubigers nicht oder nicht fristgerecht oder (auch ohne Antrag freiwillig aber) nicht ordnungsgemäß, so kann das zum Verlust seiner Haftungsbeschränkungsmöglichkeit führen, §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005 BGB. Im Falle eines Gläubigerantrags nach § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB sichert die ordnungsgemäße Erstellung eines Inventars also die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung.
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