Rz. 53

Den Erben trifft vor allem im Falle der Überschuldung des Nachlasses (§§ 19, 320 Abs. 1 InsO) eine Nachlassinsolvenzpflicht, wenn er hiervon wusste oder fahrlässig in Unkenntnis hierüber war (§ 1980 BGB). Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss er wissen, welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Denn nur dann kann er Aktiva und Passiva gegenüberstellen, um zu erfahren, ob der Nachlass die bestehenden Verbindlichkeiten deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Dieses Wissen über die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten kann im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens erlangt werden. Nutzt der Erbe dieses Tool nicht, obwohl Grund zu der Annahme bestand, dass ihm bisher unbekannte Nachlassverbindlichkeiten bestehen, so bescheinigt das Gesetz ihm fahrlässiges Handeln, § 1980 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB.

 

Hinweis

Ein Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn der Nachlass dessen Kosten nicht deckt, § 1980 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB.

 

Rz. 54

Durch ein Aufgebot und sich hieran anschließendes pflichtgemäßes Handeln entgeht der Erbe einer ihn sonst möglich treffenden Haftung aus § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gesetz erlaubt dem Erben, bei der Beurteilung der Überschuldung davon auszugehen, dass es allein die im Aufgebot angemeldeten (und ggf. ihm sonst bekannt gewordenen) Forderungen gibt, §§ 1973, 1979 BGB, § 327 Abs. 3 InsO.

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