Rz. 17

Die Miteigentumsanteile müssen nicht zwingend verändert werden. Spielt die Fläche der betroffenen Räume für die Kostenverteilung keine Rolle, ist dies auch nicht erforderlich. Anders kann es liegen, wenn die Räume unterschiedlich groß bzw. nutzbar sind.

Eine neue baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (ausgenommen oben vgl. Rdn 15) nicht nötig, sofern die Lage der Räume durch den ursprünglichen Aufteilungsplan ausreichend bestimmt ist.[21] Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen (Nebenräume) bzw. ordnen sie derartige Räume ohne Änderung der Nutzungsqualität einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich, denn bei derartigen Übertragungen ändern sich die Grenzen nicht. Die dingliche Zuordnung ergibt sich aus der Beschreibung in dem geänderten Bestand der beteiligten Einheiten. Dies genügt dem Bestimmtheitsgebot.[22]

[21] OLG Zweibrücken MittBayNot 2001, 318; anders kann es liegen, wenn sich durch Unterteilung die Rechtsqualität eines Sondereigentums ändert, z.B. durch Fortfall des einzigen WC (d.h. Wohnungseigentum wird zu Teileigentum), so OLG Zweibrücken; vgl. ferner OLG Nürnberg NZM 2012, 897; Langhein, notar 2013, 127 f.

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