Rz. 21

Grundsätzlich bedarf jede Vereinbarungsänderung der Zustimmung von dinglich Berechtigten, sofern ihre Rechte im Sinne der §§ 875 ff. BGB rechtlich betroffen sind. Gerade bei Großanlagen hat dies in der Vergangenheit zu langwierigen und kostenintensiven (beglaubigte Zustimmungen aller Gläubiger, Bearbeitungsgebühren der Banken) Vollzugshindernissen geführt. Eine gewisse Erleichterung hatte insofern § 5 Abs. 4 in der Fassung der WEG-Novelle gebracht. Insbesondere die Zustimmung von Gläubigern in Abt. III ist danach nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert und übertragen wird.[23] Sachenrechtliche Änderungen sind allerdings von § 5 Abs. 4 nicht erfasst.[24] Nicht geklärt sind durch § 5 Abs. 4 WEG auch die Probleme rechtlicher Verstöße gegen interne darlehensrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern oder das Verhältnis zu § 1134 BGB.[25] Durch das WEMoG ist die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für Grundpfandrechtsgläubiger bei gleichzeitiger Verbindung des Wohnungseigentums mit einem Sondernutzungsrecht ersatzlos entfallen. Der Hintergrund war, dass das Fehlen einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung beim Drittberechtigten nicht automatisch in der gleichzeitigen Begründung eines Sondernutzungsrechts zu seinen Gunsten angesehen wird. Vielmehr müsse es auf die Wertverhältnisse ankommen, welche aber im Grundbuchverfahren nicht abschließend geprüft werden könnten.[26]

Zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung vgl. § 12 Abs. 4 WEG.

[23] Zu Einzelheiten vgl. Langhein, notar 2008, 14; Hügel, DNotZ 2007, 350 ff.
[24] Hügel/Elzer, S. 25 m.w.N.
[25] Vgl. Saumweber, MittbayNot 2007, 359. Zu sonstigen dinglichen Berechtigten vgl. Sauren, ZMR 2008, 514 ff.
[26] Vgl. BT-Drucks 19/18791, 41.

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