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Die Übertragung eines Sondernutzungsrechtes ist materiell-rechtlich formfrei, aber nur innerhalb der Gemeinschaft möglich.[28] Attraktiv ist daher die nach dem WEMoG vorgesehene Möglichkeit, auch an oberirdischen Stellplätzen Sondereigentum zu begründen, da dieses dann auch an Erwerber außerhalb der Gemeinschaft übertragen werden kann.

Auch wenn es ausdrücklich im Grundbuch als Bestand vermerkt wurde, ist die Übertragung eines Sondernutzungsrechts zwar eintragungsfähig, aber nichtbedürftig.[29] Bei der in der Literatur verbreiteten Aussage, sie bedürfte der Grundbucheintragung,[30] handelt es sich um eine missverständliche Bezugnahme auf den insoweit mehrdeutigen Leitsatz einer BGH-Entscheidung, die in den Urteilsgründen keinen Anhalt findet.[31] Die Anwendung des § 873 Abs. 1 BGB ist jedenfalls mit den allgemeinen Grundsätzen der Buchung von Sondernutzungsrechten nicht vereinbar. Soll, wie natürlich empfehlenswert, eine ausdrückliche Buchung der Übertragung erfolgen, bedarf es der Form des § 29 GBO. Die Beurkundungsform ist bei komplexeren Sachverhalten zumindest zweckmäßig (§ 17 BeurkG) und, sofern eine Pfanderstreckung gem. § 800 ZPO erforderlich sein sollte, empfehlenswert, bei Unterwerfung hinsichtlich der Kaufpreiszahlung notwendig (§ 794 ZPO).

[28] Vgl. OLG München ZWE 2013, 404; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2963. Muster auch Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 299 ff.
[29] Dazu Langhein, notar 2014, 126 m.w.N.
[30] Z.B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2963.
[31] BGH V ZR 20/07 – juris, LS. 2 i.V.m. Rn 36 der Entscheidungsgründe; ebenso BGHZ 73, 145 – zur Notwendigkeit der Eintragung findet sich dort nichts.

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