Rz. 2

Die Vereinigung im eigenen Bestand bedarf lediglich eines entsprechenden Grundbuchantrages, für den die Form des § 29 GBO zu wahren ist. Beabsichtigen verschiedene Eigentümer, ihre Einheiten zu vereinigen, handelt es sich schuldrechtlich um einen Tausch bzw. Kauf (Wechsel der Alleineigentümerstellung gegen Mitberechtigung), für den die Form des § 311b Abs. 1 BGB zu wahren ist. Ferner gilt § 925 BGB. Gleiches gilt sinngemäß bei der Abveräußerung einer Einheit, wenn der Erwerber die Vereinigung mit einem bisherigen bereits bestehenden Eigentum beabsichtigt; für den eigentlichen Vereinigungsantrag genügt hier aber ebenfalls die Wahrung der Form des § 29 GBO. Bestehen Belastungen unterschiedlicher Art, ist Rangregulierung gem. §§ 5 f. GBO erforderlich[1] (vgl. dazu § 2 Rdn 8). Ausdrückliche Pfanderstreckung bei reinem Hinzuerwerb wird vielfach von den Grundbuchämtern verlangt. Im Falle des § 800 ZPO ist dann die Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu wahren.[2]

[1] OLG Karlsruhe ZWE 2013, 208; BGH DNotZ 1958, 252.
[2] So BayObLG DNotZ 1992, 309.

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