Rz. 2
Die Vereinigung im eigenen Bestand bedarf lediglich eines entsprechenden Grundbuchantrages, für den die Form des § 29 GBO zu wahren ist. Beabsichtigen verschiedene Eigentümer, ihre Einheiten zu vereinigen, handelt es sich schuldrechtlich um einen Tausch bzw. Kauf (Wechsel der Alleineigentümerstellung gegen Mitberechtigung), für den die Form des § 311b Abs. 1 BGB zu wahren ist. Ferner gilt § 925 BGB. Gleiches gilt sinngemäß bei der Abveräußerung einer Einheit, wenn der Erwerber die Vereinigung mit einem bisherigen bereits bestehenden Eigentum beabsichtigt; für den eigentlichen Vereinigungsantrag genügt hier aber ebenfalls die Wahrung der Form des § 29 GBO. Bestehen Belastungen unterschiedlicher Art, ist Rangregulierung gem. §§ 5 f. GBO erforderlich[1] (vgl. dazu § 2 Rdn 8). Ausdrückliche Pfanderstreckung bei reinem Hinzuerwerb wird vielfach von den Grundbuchämtern verlangt. Im Falle des § 800 ZPO ist dann die Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu wahren.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen