Rz. 92

Auch wenn die Anerkennung nicht in einem selbstständigen Verfahren geprüft zu werden braucht, können die Parteien durchaus ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Anerkennungsfähigkeit haben, wenn diese zwischen ihnen streitig ist. In diesem Falle gewährt Art. 39 Abs. 2 EuErbVO die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten eine Entscheidung hierüber herbeizuführen. Dieses selbstständige Anerkennungsverfahren ist dann nach Art. 45 ff. EuErbVO durchzuführen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nur die Anerkennung der ausländischen Entscheidung verlangt werden, nicht umgekehrt die Feststellung, dass die Entscheidung nicht anerkennungsfähig ist.[89] Ist bereits ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig, für welchen die ausländische Entscheidung vorgreiflich ist, so kann solch eine selbstständige Anerkennung i.S.d. Art. 39 Abs. 2 EuErbVO (also über die bloße inzidente Prüfung hinaus) auch in diesem Verfahren verlangt werden; eine entsprechende Zuständigkeit begründet für diesen Fall Art. 39 Abs. 3 EuErbVO.

[89] Weber, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 39 EuErbVO Rn 33; BeckOGK/J. Schmidt, 1.12.2018, EuErbVO Art. 39 Rn 18.

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