Rz. 19

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nahm die Beklagte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

 

Rz. 20

Am 5.6.1993 lief der damals 8-jährige Jens, der zuvor mit drei anderen Kindern in einer breiten Parklücke gestanden hatte, gegen einen mit einer Geschwindigkeit zwischen 25 und 40 km/h vorbeifahrenden Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Jens wurde schwer verletzt und ist seitdem zu 100 % behindert. Auf seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom 22.11.1995 rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit der Führerin des Fahrzeugs verpflichtet ist, dem Geschädigten ⅔ aller ihm zukünftig erwachsenden Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Kläger begehrt vollumfänglichen Ersatz der von ihm übernommenen Kosten für die Heil- und Rehabilitationsbehandlung sowie die fortdauernde Unterbringung des Geschädigten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von ⅔ der geltend gemachten Aufwendungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren mit einer entsprechenden Quote entsprochen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

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