Rz. 58

Die bloße Vereinbarung eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts ist grundsätzlich nicht als rechtlich nachteilig anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Art und Weise der Rückabwicklung allein nach den gesetzlichen Vorgaben richtet, insbesondere dann, wenn – wie beim Widerrufsvorbehalt – die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ermöglicht mit der Folge, dass der Minderjährige im Zweifelsfall nur den tatsächlich vorhandenen Rest des Geschenks herauszugeben hat.[63] Anders ist die Situation aber, wenn – wie hier grundsätzlich empfohlen – von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird. Dies kann dem Schenkungsvertrag insgesamt den Charakter eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts nehmen.[64] In diesen Fällen ist die Vertretung des Minderjährigen bei Vertragsschluss durch einen Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB zwingend erforderlich, soweit an dem Vertragsschluss auch ein Eltern- oder Großelternteil beteiligt ist (§§ 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB).

 

Rz. 59

Dies wirft in der Praxis allerdings nur in den seltensten Fällen zusätzliche Probleme auf, da Schenkungen im Bereich der Unternehmensnachfolge bestenfalls dann lediglich rechtlich vorteilhaft sind, wenn ihr Gegenstand in voll eingezahlten GmbH-Geschäftsanteilen oder Aktien besteht. Sobald das Unternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen betrieben wird, ist die Beteiligung des Minderjährigen für diesen ohnehin nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft. Vielfach ist zusätzlich sogar noch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich.

[63] Vgl. OLG München v. 17.7.2007 – 31 Wx 18/07, NJW-RR 2008, 672, 674 f.; vgl. auch Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 109 m.w.N. Scherer/Stenger, Unternehmensnachfolge, § 2 Rn 311.
[64] Rastätter, BWNotZ 2006, 1, 7 f.; Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 109 m.w.N.

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