Rz. 204

Ungeachtet der grundsätzlich unterschiedlichen Besteuerung von Asset bzw. Share Deal zählen die Einkünfte aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft[297] als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus diesem Grunde gilt hinsichtlich der Wahlrechtsausübung im Falle der Verrentung des Kaufpreises dasselbe wie bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens bzw. eines Mitunternehmeranteils.[298]

[297] Beteiligungsumfang: Mindestens 1 %, § 17 Abs. 1 EStG.
[298] Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 17 Rn 146 unter Hinweis auf R 17 Abs. 7 S. 2 i.V.m. R 16 Abs. 11 EStR (2016) sowie auf BMF v. 16. 9. 2004 – IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl I 2004, 922 Rn 46.

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