Rz. 22

Gewöhnlich verbinden Schenker und Beschenkter mit der geplanten Unternehmensnachfolge bestimmte Erwartungen, z.B. die, dass der Beschenkte das Unternehmen mit vollem Einsatz fortführt, dass er nicht vor dem Schenker verstirbt, seine Ehe nicht geschieden wird, er Abkömmlinge hinterlässt oder das Geschenk nicht von Gläubigern des Beschenkten gepfändet wird bzw. in anderer Weise "verloren geht" etc. Die Bandbreite derartiger Erwartungen ist schier unendlich und geht insbesondere weit über die im Gesetz bereits berücksichtigten möglichen Fehlentwicklungen (Verarmung des Schenkers, § 528 BGB, und grober Undank des Beschenkten, § 530 BGB) hinaus.

 

Rz. 23

Nicht alle denkbaren Abweichungen von den – einseitigen und/oder gemeinsamen – Erwartungen erfordern eine Möglichkeit, nachzusteuern, also die bereits vollzogene Schenkung nachträglich noch einmal infrage stellen zu können. Andere sind jedoch so schwerwiegend, dass es für den Schenker unerträglich (und oftmals auch für andere Beteiligte wenig vorteilhaft) wäre, den durch die Schenkung und die nachfolgenden (nicht gewollten) Entwicklungen eingetretenen Zustand nicht mehr ändern zu können. Darüber hinaus kann der Vorbehalt einer Rückforderungsmöglichkeit in bestimmten Fällen gerade dazu dienen, den Eintritt des Rückforderungsgrundes zu vermeiden. Man denke nur an eine dem Beschenkten vertraglich auferlegte Verpflichtung, mit seinem (künftigen) Ehegatten zu vereinbaren, dass im Falle einer Beendigung der Ehe oder des Güterstandes bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. das Geschenk bzw. die Steigerung seines Werts während der Ehe[14]) vom Zugewinnausgleich ausgenommen bleiben (zu Eheverträgen vgl. unten § 15). Die drohende Rückforderung mag hier im einen oder anderen Fall als "Argumentationshilfe" für den Beschenkten dienen können.

 

Rz. 24

Neben den allgemeinen Anforderungen an die Gestaltung gegenseitiger Verträge (zutreffende Bezeichnung der Parteien, genaue Definition des Vertragsgegenstandes, Bedingungen etc.) sind daher bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen insbesondere auch Rückabwicklungsmöglichkeiten vorzusehen. Als Gestaltungsmittel kommen hierzu vor allem Widerrufsvorbehalte und Rücktrittsrechte (nebst Absicherung) zum Einsatz, wobei sich die Regelungen sinnvollerweise auch auf die Art und Weise der Rückabwicklung erstrecken sollten. Beide Gestaltungsrechte kommen – von den gesetzlichen Rückforderungsfällen abgesehen – nur in Betracht, wenn sie im Schenkungsvertrag (oder theoretisch auch gesondert) ausdrücklich zwischen dem Schenker und dem Beschenkten vereinbart sind.

[14] Das Geschenk als solches fällt nach § 1374 Abs. 2 BGB ohnehin nicht in den Zugewinnausgleich, es wird mit seinem Wert im Schenkungszeitpunkt sowohl dem Anfangs- als auch dem Endvermögen hinzugerechnet. Konsequenterweise wirken sich aber zwischenzeitliche Wertsteigerungen auf den Umfang des Zugewinns aus, so dass z.B. ein erfolgreich wirtschaftender Unternehmer hier erheblichen Ausgleichsforderungen ausgesetzt sein kann.

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