Rz. 165
Die steuerlichen Folgen des Unternehmensverkaufs unterscheiden sich in erster Linie danach, ob der Verkauf im Wege eines sog. Asset-Deals oder im Wege eines Share-Deals stattfindet. Diese Unterscheidung folgt jedoch nicht allein den zivilrechtlichen Grundsätzen. Vielmehr kommt – steuerlich betrachtet – ein Share-Deal nur bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen in Frage.[223] Personenhandelsgesellschaften sind steuerlich transparent.[224] Für Zwecke der Einkommensbesteuerung bilden sie kein eigenständiges Steuersubjekt (anders ist die Situation bei der Gewerbesteuer und bei der Umsatzsteuer). Vielmehr sind Personengesellschaften lediglich "Vehikel der Gewinnermittlung". Das heißt, dass der Gewinn grundsätzlich auf Ebene der Personengesellschaft ermittelt wird.[225] Diese Gewinnermittlung ist auch für sämtliche Gesellschafter bindend.[226] Sodann wird aber der Gewinn im Rahmen einer sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung den beteiligten Gesellschaftern (unter Berücksichtigung auch von Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen) zugewiesen und bei diesen besteuert.[227] Für den Unternehmensverkauf bedeutet dieses Konzept, dass – steuerlich betrachtet – nicht etwa der Gesellschaftsanteil als solcher veräußert wird, sondern vielmehr die anteiligen Wirtschaftsgüter, die das Gesellschaftsvermögen ausmachen.[228] Steuerlich handelt es sich also bei der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen stets um die Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also um einen Asset-Deal.[229]
Rz. 166
Im Übrigen kann danach unterschieden werden, in welcher Währung das Entgelt geleistet wird. Handelt es sich bei der Akquisitionswährung um Anteile an einem anderen, beispielsweise dem erwerbenden Unternehmen, lassen sich teilweise sehr interessante steuerliche Strukturen finden, durch die eine Steuerneutralität der Transaktion erreicht werden kann (z.B. Anteilstausch nach UmwStG). Das spielt allerdings im Bereich der Unternehmensnachfolge praktisch kaum eine Rolle.
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