Rz. 235

Ist die Nachfolge schon soweit geplant, dass der künftige Unternehmer bereits feststeht, hat ggf. sogar die Umsetzung der Unternehmensnachfolge schon begonnen, braucht der Nachfolger eine gewisse Sicherheit, dass die gemeinsamen Planungen nicht an einem unvorhergesehenen Versterben des Seniors scheitern können. In diesen Situationen gilt es zum einen, geeignete Regelungen niederzulegen, die eine Fortführung des Unternehmens durch den Nachfolger sicherstellen und gleichzeitig die hierfür besprochenen Gegenleistungen (Gleichstellungsgelder etc.) berücksichtigen. Zum anderen erscheint es angemessen, dem Junior eine ansatzweise gesicherte Rechtsposition einzuräumen und ihn durch eine erbvertragliche Vereinbarung abzusichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn er im Hinblick auf die Nachfolge in einer Unternehmerstellung sein Leben entsprechend eingerichtet und evtl. auch bereits entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat.

Mitunter bietet es sich an, den Erbvertrag bereits in eine erste vertragliche Regelung zur Übergabe eines Teils des Unternehmens zu integrieren.

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