Rz. 106
Die Vereinbarung von Nießbrauchsrechten im Zuge der Unternehmensübergabe führt schenkungsteuerrechtlich zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Seit der Abschaffung des § 25 ErbStG a.F. im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 bestehen insoweit keinerlei Beschränkungen mehr. Der nach §§ 14 ff. BewG ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs kann grundsätzlich vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden.[141] Der Jahreswert des Nießbrauchs ist dabei nach § 16 BewG auf 1/18,6 des Werts des Nießbrauch belasteten Vermögensgegenstand (Einzelunternehmen, Gesellschaftsanteile) beschränkt.[142] Darüber hinaus ist § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten, demzufolge der Wert der Nießbrauchsbelastung nur insoweit abgezogen werden darf, als das übergebende Vermögen überhaupt der Besteuerung unterliegt. Soweit also eine Verschonung hier nach §§ 13a ff. ErbStG erfolgt, kann der Wert des Nießbrauchsrechts (soweit sich dieser auf begünstigtes Vermögen bezieht) nur mit 15 % bzw. gar nicht abgezogen werden.[143]
Rz. 107
Wird im Rahmen der Unternehmensübergabe ein Zuwendungsnießbrauch zugunsten eines Dritten vereinbart, bildet diese Zuwendung den Gegenstand einer eigenständigen Schenkung an den Nießbraucher. Dieser unterliegt selbstverständlich der Schenkungsteuer entsprechend dem Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten (Nießbraucher). Ob und inwieweit eine Begünstigung nach §§ 13a ff. ErbStG in Betracht kommt, war in der Vergangenheit durchaus zweifelhaft.[144] Zwischenzeitlich hat der BFH[145] aber die Begünstigungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechts an einem Personengesellschaftsanteil ausdrücklich bestätigt und dabei allein auf die Einräumung bzw. den Übergang der Mitunternehmerstellung abgestellt. Das hat auch die Finanzverwaltung akzeptiert.[146]
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