Rz. 187

Der Kauf eines Personenunternehmens stellt ertragsteuerlich den (ggf. anteiligen) Erwerb der einzelnen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter dar, so dass diese durch den Erwerber abgeschrieben werden können.[269] Der Unternehmenskäufer erwirbt also aus steuerlicher Sicht keine Sachgesamtheit. Vor diesem Hintergrund hat der Erwerber den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen bzw. ihn ihnen zuzuordnen.[270] Dabei ist grundsätzlich auf etwaige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abzustellen.[271] Alternativ (insbesondere wenn solche fehlen) wird der Wert des ganzen Unternehmens, der nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung ermittelt wird und regelmäßig auf Ertragswertgesichtspunkten basiert, nicht ohne Weiteres auf die vorhandenen materiellen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden können. Denn die Bewertungsobergrenze für jedes einzelne Wirtschaftsgut bildet der sog. Teilwert, also derjenige Wert, den ein gedachter Erwerber im Rahmen des Erwerbs des ganzen Unternehmens für den einzelnen Vermögensgegenstand/das einzelne Wirtschaftsgut zu zahlen bereit wäre.[272]

 

Rz. 188

In der Regel übersteigt der gezahlte Kaufpreis die Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Nach der insoweit maßgeblichen Stufentheorie ist der Gesamtkaufpreis in den nachfolgenden Schritten zu aktivieren:[273]

Übersteigt der Erwerbspreis die Summe der Teilwerte der zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter, sind zunächst sämtliche Wirtschaftsgüter mit ihrem jeweiligen Teilwert anzusetzen. Der danach noch verbleibende Teil des Erwerbspreises entfällt nach einer widerlegbaren Vermutung auf bislang nicht bilanzierte, z.B. selbst geschaffene immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, insbesondere den Kundenstamm, den Auftragsbestand und ähnliches.[274] Soweit nach deren Aktivierung (ebenfalls max. mit dem Teilwert) noch ein Kaufpreisteil verbleibt, entfällt dieser entsprechend einer weiteren widerlegbaren Vermutung auf einen originären Geschäftswert bzw. Firmenwert, den der Veräußerer geschaffen hat.[275] Auch dieser vom Erwerber entgeltlich erworbene Geschäfts- bzw. Firmenwert ist sodann in der Bilanz zu aktivieren.

 

Rz. 189

Eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter ist steuerlich nicht unbedingt verbindlich.[276] Dies ist jedoch nicht der einzige Grund, warum entsprechende Vereinbarungen problematisch sind. Denn regelmäßig hat der Verkäufer ein Interesse an einer möglichst hohen Wertbemessung derjenigen verkaufsgegenständlichen Wirtschaftsgüter, für die er eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG bilden kann. Der Käufer hingegen wird regelmäßig versuchen, eine Aufteilung zugunsten von Wirtschaftsgütern zu erreichen, die eine möglichst kurze Abschreibungsdauer haben, damit er einen möglichst großen Teil seiner Kaufpreisaufwendungen möglichst rasch steuerlich in Form von Abschreibungen geltend machen kann.

[269] Ettinger/Jaques/Ettinger, Unternehmenskauf im Mittelstand, B. Rn 82.
[270] Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 118.
[271] Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 118; vgl. aber hierzu BFH v. 7.5.2014 – VIII B 110/13, BFH/NV 2014, 1886.
[272] Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 119; BFH v. 12.6.1978 – GrS 1/77, BStBl II 1978, 620.
[273] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 460 ff., 462.
[274] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 462 unter Hinweis auf BFH v. 24.5.1984 – I R 166/78, BStBl II 1984, 747.
[275] BFH v. 17.9.1987 – III R 272/83, BStBl II 1988, 441; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 462.

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