Rz. 77

Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[117] Dem Pflichtteilsberechtigten soll die Möglichkeit der Zurückweisung der Zuwendung gegeben werden. Im Unterschied zur Ausgleichung erfolgt die Berechnung im Rahmen des § 2315 BGB für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert. Darüber hinaus greift die Anrechnung für alle Pflichtteilsberechtigten ein, also auch für Zuwendungen unter Ehegatten.

[117] J. Mayer, ZEV 1996, 441.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge