Rz. 97

Ehebezogene Zuwendungen galten im Erbrecht, und damit auch im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten, bislang nicht als Schenkung i.S.d. § 2325 BGB. Zwar lag hier eine objektive Bereicherung vor, jedoch fehlte grundsätzlich das Einigsein über die objektive Unentgeltlichkeit. Wenn nämlich eine Zuwendung zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, so nimmt dies der Zuwendung die objektive Unentgeltlichkeit. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1991 ausgeführt, dass ehebedingte Zuwendungen bei objektiver Unentgeltlichkeit wie eine Schenkung behandelt werden, selbst wenn die Ehegatten subjektiv nicht von einer Schenkung ausgegangen sind.[175] Dies führt dazu, dass auch die ehebezogene Zuwendung in der Regel einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslöst. Nach Ansicht des BGH ist nur dann von einer entgeltlichen Zuwendung auszugehen, wenn die Zuwendung zur Alterssicherung oder zur Vergütung langjähriger Dienste erbracht wurde.[176] Nach Ansicht des OLG Oldenburg liegt eine entgeltliche Zuwendung vor, wenn der Erblasser seiner Ehefrau Immobilien und Sachwerte als Belohnung für eine dreißigjährige Mitarbeit in seiner Arztpraxis zugewandt hat.[177]

Der gemeinsame Kauf eines Grundstücks zu Miteigentum der Eheleute und dessen Bebauung mit dem Familienwohnhaus kann sich hingegen als unbenannte Zuwendung des alleinverdienenden Ehepartners an den anderen darstellen, wenn der Kaufpreis und die Finanzierungsraten allein von dem Alleinverdienenden aufgebracht werden. In einem solchen Fall ist die hälftige Beteiligung an dem ehelichen Vermögenserwerb auch nicht mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz der Zugewinngemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB entzogen, weil die Interessen des nichtverdienenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand bereits durch den erb- oder güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.[178]

[175] BGHZ 116, 167; BGH FamRZ 1992, 300.
[176] BGH NJW 1992, 564 = BGHZ 116, 167.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge