Rz. 118
Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich auch der Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Voraussetzung ist aber nicht, dass der Berechtigte im konkreten Fall auch pflichtteilsberechtigt ist. Es genügt, wenn er dem Kreis der für diesen Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen angehört. Aufgrund der Selbstständigkeit beider Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft annehmen und trotzdem einen Ergänzungspflichtteil geltend machen,[214] § 2326 BGB.
Rz. 119
Nach früherer Ansicht des BGH bezog sich der Schutzzweck des § 2325 BGB nur auf diejenigen Personen, die sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch beim Erbfall zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehörten (sog. Doppelberechtigung).[215] Die Theorie der Doppelberechtigung hat der BGH jüngst in Bezug auf ergänzungsberechtigte Abkömmlinge aufgegeben.[216] Voraussetzung ist jetzt nur noch, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Erbfalles zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört. Zu beachten ist allerdings, dass der BGH sich ausdrücklich nur zu Abkömmlingen geäußert hat, sodass die Rechtslage bezüglich des Ehegatten derzeit nicht völlig eindeutig ist.[217]
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