Rz. 109

Örtlich zuständig für die jeweilige Klage ist gem. § 27 Abs. 1 ZPO das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Gerichtsstand hatte (Gerichtsstand der Erbschaft). In der Regel ist dies gem. § 13 ZPO der letzte Wohnsitz des Erblassers. Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt für die Klage auf Feststellung des Erbrechts,[208] der Erbunwürdigkeit und auch für die Klagen auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteilsanspruchs.[209] Hierunter fällt auch der Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten.

 

Rz. 110

Da § 27 ZPO jedoch keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, kann der Pflichtteilsberechtigte die Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Erben oder des Beschenkten erheben. Das ist der Wohnsitz des Anspruchsgegners. Die Parteien können den Prozess einvernehmlich auch an einem anderen Ort führen. Beim Vorhandensein mehrerer Erben bietet es sich jedoch an, den Gerichtsstand des § 27 ZPO zu wählen, da es häufig der Fall ist, dass nicht alle Miterben den gleichen Wohnsitz haben. Die Wahl des Gerichtsstandes obliegt gem. § 35 ZPO dem Kläger.

 

Rz. 111

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, wird er jedoch nach deutschem Recht beerbt, dann ist gem. § 27 Abs. 2 ZPO das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes zuständig.

[208] Zöller/Vollkommer, § 27 Rn 4.
[209] Zöller/Vollkommer, § 27 Rn 8.

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