Rz. 240

Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, von denen die Höhe und der Grund des Anspruchs abhängen, zu tragen.[451] Hierzu gehört unter anderem auch die Tatsache, ob das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser – bspw. die Vaterschaft – festgestellt ist.[452]

[451] BGHZ 7, 134.
[452] BGHZ 85, 274.

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