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Grundsätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, von denen die Höhe und der Grund des Anspruchs abhängen, zu tragen.[451] Hierzu gehört unter anderem auch die Tatsache, ob das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser – bspw. die Vaterschaft – festgestellt ist.[452]
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