1. Festlegung von Ausgaben

a) Konkrete Festlegung von Einzelbeträgen

 

Rz. 168

Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen.

Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[147] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbedarfs in der Ehe erheben.

Dies können die folgenden Positionen sein:

Haushaltsgeld,
Wohnen,
Kleidung,
Geschenke,
Putzhilfe,
Reisen,
Urlaub,
sportliche Aktivitäten,
kulturelle Bedürfnisse,
Pkw-Nutzung,
Vorsorgeaufwendungen,
Versicherungen und
sonstige notwendige Lebenshaltungskosten.[148]
 

Rz. 169

Die Vereinbarung könnte im Kern wie folgt lauten:

Muster 7.47: Festlegung von Ausgaben

 

Muster 7.47: Festlegung von Ausgaben

Wir vereinbaren für unsere Ehe die Orientierung an der Ausgabenhöhe gemäß der als Anlage beigefügten Ausgabenliste. Die dort festgelegten Beträge stellen den Höchstbetrag für monatliche Ausgaben dar.

Übersteigende Ausgaben bedürfen gesonderter gemeinsamer Entscheidung.

 

Rz. 170

Extrem wäre eine Checkliste, wie sie in anderem Zusammenhang vorgeschlagen wird wie folgt:[149]

 

Ausgabenliste zur Führung der Ehe

I.

Essen und Trinken

1. Wöchentlicher Einkauf (Supermarkt)
2. Restaurant, auswärtiges Essen
3. Besonderer Mehrbedarf, z.B. Diät
II.

Kleidung

4. Anschaffung und Reinigung von Oberbekleidung
5. Unterwäsche
6. Schuhe
7. Mode
8. Schmuck
III.

Körperpflege

9. Friseur
10. Kosmetik (Produkte, Studio)
11. Parfüm
IV.

Haushalt und Wohnen

12. Anschaffungen für Hausrat
13. Zeitung
14. Müllabfuhr
15. Porto
16. Telefon, Handy, PC
17. TV und Radio (GEZ)
18. Garage
19. Miete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung pp)
20. Haustiere (Futter, Tierarzt, Versicherung)
21. Instandhaltung, Reparaturaufwendungen
22. Gärtner, Haushaltshilfe, Kindermädchen
V.

Kultur und soziales Leben

23. Theater/Oper
24. Kino
25. Museum
26. Bücher und Zeitschriften
27. Kosten für Einladungen und Geschenke
VI.

Sport und Freizeit

28. Mitgliedsbeiträge
29. Trainerstunden
30. Sportbekleidung (Anschaffung und Ersatz)
31. Materialverbrauch
32. Besondere Kosten (z.B. Turnier- und Meldegebühren)
VII.

Urlaub

33. Reisekosten
34. Kosten der Unterkunft
35. Zusatzausgaben vor Ort
36. Club-Gebühren
37. Städte- und Kulturreisen
VIII.

Kraftfahrzeug

38. Steuer und Versicherung
39. Reparaturen und Inspektionen
40. Benzin
41. 41. Rücklage für Neuanschaffung
42. Leasing-Rate
43. Mitgliedsbeitrag (z.B. ADAC)
IX.

Versicherungen

44. Krankenkasse (Mitgliedsbeitrag)
45. Krankenkasse (Selbstbeteiligung)
46. Krankenzusatzversicherung
47. Lebensversicherung
48. Unfallversicherung
49. Rechtsschutzversicherung
50. Haftpflichtversicherung (soweit nicht für Kfz)
X.

Sonstiges

51. Persönliche Weiterbildung
52. Vorsorgeaufwendungen Alter
53. Steuerberater
54. Bankgebühren
55. Beiträge zu Vereinigungen, Spenden
[147] Dazu ausf. Büte, FK 2003, 104 ff.
[148] BGH FamRZ 1990, 280; OLG Hamm FamRZ 1999, 723.
[149] Born, FamRZ 2013, 1613, 1618.

b) Bezifferung von Wirtschaftsgeld

 

Rz. 171

Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB.

Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwecke auszugeben.[150]

Eine – nicht unübliche – Vereinbarung des von den Eheleuten zu verwendenden Wirtschaftsgeldes kann wie folgt abgeschlossen werden:

Muster 7.48: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

 

Muster 7.48: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

Wir, die Eheleute _________________________, sind Beide vollzeitlich berufstätig. Deshalb werden die Ausgaben für den ehelichen Haushalt von uns aufgewendet werden müssen, abhängig von unseren jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten.

Wir vereinbaren zur Höhe des Wirtschaftsgeldes, dass wir monatlich maximal 1.000 EUR für Ausgaben in diesem Bereich verwenden.

Zu diesem Zweck werden wir ein gesondertes gemeinsames Giro-Konto bei der A-Bank einrichten, über das wir einzeln verfügen können.

Die Ausgaben werden jeweils – soweit möglich – durch Belege nachgewiesen und in dem von uns in der Ehewohnung geführten Haushaltsbuch eingetragen.

[150] OLG Hamburg FamRZ 1984, 583.

c) Vereinbarung zum Taschengeld

 

Rz. 172

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten.[151] Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.[152]

Mit dem Taschengeld soll dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, persönliche Bedürfnisse wie Hobbys, Sport, Theater-, Kino- oder Gaststättenbesuche etc. zu finanzieren.

Vereinbarungen zum Taschengeld sind möglich und werden in solchen Fällen sinnvoll sein, in denen einer der Ehegatten nicht mit der notwendigen Überlegung über G...

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