Rz. 217

Die Schul- und Berufsausbildung, damit zusammenhängend auch die Wahl der Schulart, der Auswahl einer Schule unter mehreren Möglichkeiten sowie der Schulwechsel gehören zu den wichtigsten Bereichen elterlicher Sorge. Hier konkretisiert sich der Erziehungsauftrag der Eltern. Dieser Erziehungsauftrag erfasst die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Dies umfasst auch den Bildungs- und Ausbildungsauftrag.

Über den Gesamtbereich der Schul- und Berufsausbildung können Eltern eine Zuordnung im Sinne einer Bevollmächtigung eines Elternteils zur Ausübung der entsprechend notwendigen Handlungen und für Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden sollen.

Eine Vereinbarung ist nach Trennung und Scheidung sinnvoll, wenn entweder wegen

großer räumlicher Trennung der Eltern oder
starker persönlicher Nähe des Kindes zu nur einem der Elternteile oder
unterschiedlicher Befähigung zur qualifizierten Entscheidung

ohnehin vor allem einer der beiden Elternteile zu entsprechenden Entscheidungen in der Lage ist.

Aber auch zu Beginn einer Ehe kann es angemessen sein, einem der Eheleute die Entscheidungsbefugnis zu erteilen.

Dies könnte im Kern wie folgt formuliert werden und beispielsweise in den Rahmen eines Ehevertrags zu Beginn einer Ehe eingeordnet werden:

Muster 7.68: Vereinbarung zu Kindergarten, Schul- und Berufsausbildung

 

Muster 7.68: Vereinbarung zu Kindergarten, Schul- und Berufsausbildung

§ x Elterliche Sorge, Kindergarten, Schul- und Berufsausbildung

1. Wir, die Erschienenen, werden die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unsere etwaigen, aus unserer zukünftigen Ehe hervorgehenden gemeinsamen leiblichen Kinder tragen.

2. Wir vereinbaren jedoch, dass die Ersch. zu 2 während der Ehe, aber auch nach etwaiger Trennung und Scheidung die alleinigen Entscheidungsbefugnisse in allen Fragen des Kindergartens, der schulischen Ausbildung, der Wahl des Schultyps und der konkreten Wahl der Schule erhalten soll. Die Ersch. zu 2 sichert zu, dass sie ihre Entscheidungen an der Entwicklung des Kindes und an seinem Wohl ausrichten werde.

3. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen jederzeit frei widerrufbar sind.

Ähnliche Vereinbarungen sind denkbar namentlich im Bereich von Erziehungsgrundsätzen, bei Fragen von Heim- oder Internatsunterbringung, zum Umgang mit Dritten oder hinsichtlich ärztlicher Heileingriffe.[175]

[175] Dazu ausführlich Horndasch, AnwaltsFormulare Kindschaftsrecht § 6 Rn 43 ff.

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