Rz. 438

Die Abänderung nachehelichen Unterhalts ist in der Regel komplizierter als etwa die Abänderung von Kindesunterhalt. Deshalb sollten die Grundlagen der Unterhaltsbemessung noch genauer als beim Kindesunterhalt in die Vereinbarung aufgenommen werden.

Dies sollte auch bedacht werden, wenn Unterhaltsleistungen an Erfüllung statt (§ 364 BGB) erbracht werden, z.B. Zins- und Tilgungszahlungen aus einem Bausparvertrag.[352]

 

Rz. 439

Nach Auffassung des BGH sind dies insbesondere folgende Grundlagen, die man als jeweilige Checkliste zugrunde legen sollte:[353]

 
Die Einkommensverhältnisse
Die dabei zu berücksichtigenden Abzüge und Zuschläge (berufsbedingte Aufwendungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Anteil an Überstunden-vergütungen, Anrechnung von Spesen etc.)
Die Einbeziehung fiktiver Einkünfte
Die Einbeziehung besonderer Belastungen
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit
Die Feststellungen zur Bedürftigkeit
Die Feststellung zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter
Die Feststellungen zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichteter

Es kommen hinzu:[354]

Die Änderung der Steuerklasse
Die Voraussetzungen für die Beschränkung des Unterhalts
Allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten
Die Feststellung, ob lediglich Elementarunterhalt oder auch Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt und Pflegevorsorgeunterhalt – ggf. in welcher Höhe – zu zahlen ist oder ob es sich um Pauschalunterhalt handelt
Die Berücksichtigung des Wohnwerts

In der Praxis bedeutet dies, dass letztlich alle diese Grundlagen bei der Vorbereitung des Vertrages bedacht und – soweit im konkreten Fall bedeutsam – in die Gesamtvereinbarung aufgenommen werden sollten.

 

Rz. 440

 

Praxistipp

Es empfiehlt sich, den Rechenweg (z.B. Computerausdruck) zum Bestandteil der Vereinbarung zu machen.

 

Rz. 441

Ferner sollten, wenn im Falle einer Veränderung nicht die gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Regelungen gelten sollen, genaue Änderungsvorschriften vereinbart werden.

Das Ziel sollte immer eine möglichst unzweideutige Vorsorge für den Fall einer tatsächlichen Änderung der Grundlagen sein.[355]

Unterhaltsrichtlinien, Tabellen pp kann dagegen eine ähnliche Bindungswirkung nicht beigemessen werden. Deshalb müsste eine Bindung an derartige Unterhaltsrichtlinien etc. besonders vereinbart werden.

 

Rz. 442

Muster 7.107: Vereinbarung von Leitlinien des OLG

 

Muster 7.107: Vereinbarung von Leitlinien des OLG

Soweit in dieser Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, gelten die Ziffern _________________________ der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG _________________________ (Stand 1.1._________________________).

 

Rz. 443

Dies gilt insbesondere für die Neuregelung von § 1570 Abs. 1 BGB zur Festlegung des Kindesalters, ab dem den betreuenden Elternteil eine teilweise oder vollständige Erwerbsobliegenheit trifft.

Hier kommt auch eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung in Betracht.

 

Rz. 444

Der BGH hat aber die Möglichkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ohne Angabe der Geschäftsgrundlage nicht vollständig ausgeschlossen, sondern erklärt:[356]

Zitat

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsabschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.

[353] BGH FamRZ 1984, 374, 375.
[354] OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 582; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1130; OLG Hamm FamRZ 1987, 1265.
[355] Grundlegend dazu BGH FamRZ 2014, 912 mit Anm. Borth, FamRZ 2014, 915.
[356] BGH v. 25.11.2009, abzurufen unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100024; vgl. dazu Soyka, FK 2010, 37.

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