Rz. 154

Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag, durch den sie den gesetzlichen Güterstand aufheben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Ehegatten voneinander getrennte Vermögen besitzen und auch nicht für Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen.

Unabhängig davon besteht jedoch die Pflicht, im Rahmen der Verantwortung füreinander Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu leisten. Weder darf also mit dem gemeinsamen Eigentum unsachlich umgegangen werden[129] noch darf mit einem gemeinsamen Mietverhältnis unangemessen und unzumutbar umgegangen werden.[130]

 

Rz. 155

Ein Verstoß gegen solche Pflichten kann Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB begründen.[131]

 

Rz. 156

Eine Vereinbarung in diesem Bereich wird man nur dann schließen, wenn Anlass dazu besteht, z.B. wichtig ist, dass Verbindlichkeiten des anderen aus vorehelicher Zeit von diesem in vernünftiger Weise abgetragen werden. Eine Vereinbarung wäre wie folgt möglich:

Muster 7.38: Vereinbarung wirtschaftlicher Rücksichtnahme

 

Muster 7.38: Vereinbarung wirtschaftlicher Rücksichtnahme

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen die folgende Vereinbarung und erklären vorab:

1.

Wir sind miteinander verlobt und wollen am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen.

Ich, Herr _________________________, habe derzeit Schulden in Höhe von 50.000,00 EUR aus vorehelicher Lebensführung. Ich, Frau _________________________, habe dagegen ein Bankguthaben in Höhe von 40.000,00 EUR angespart.

2.

Ich, Herr _________________________, verpflichte mich, von meinem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.800,00 EUR monatlich 1.000,00 EUR dafür zu verwenden, meine Schulden möglichst zügig abzubezahlen. Ich, Frau _________________________, werde von meinem Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 EUR weiter monatlich 400,00 EUR sparen, sodass wir beide unser dann jeweiliges gleich hohes Einkommen von 1.800,00 EUR für den Familienunterhalt und jeweiligen persönlichen Bedürfnisse verwenden werden.

(Unterschriften der Beteiligten)

Für den Fall, dass im o.g. Beispiel das Sparvermögen weder dem Anfangsvermögen noch dem Endvermögen zugerechnet werden soll, soweit es während der Entschuldung des Ehemannes entstanden ist, wird eine – notariell zu beurkundende – Modifizierung des Güterstandes in Betracht kommen. Das Sparvermögen könnte dann für den Fall der Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines der Ehegatten für den Zugewinn dadurch außer Betracht bleiben, dass es weder dem Anfangsvermögen noch dem Endvermögen der Ehefrau zugerechnet wird.

[129] Weinreich, FuR 2006, 403.
[130] OLG Hamburg FamRZ 2011, 481.
[131] Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich, § 1353 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge