Rz. 180

Im Gegensatz zum teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung einer Ehe wird gerade im Rahmen der Betrachtung von Familienunterhalt für den nur teilweise oder aufgrund familiärer Absprachen gar nicht erwerbtätigen Ehegatten das Bedürfnis bestehen, über das Bestreiten des Haushalts mit Hilfe des Familienunterhalts für die eigene Altersabsicherung in geeigneter Höhe zu sorgen.

 

Rz. 181

Soweit durch Erwerbstätigkeit nicht für eine volle Altersabsicherung gesorgt wird, kann durch Vereinbarung mit Hilfe beispielsweise von Lebensversicherungen für Ersatz gesorgt werden, ohne dass gleichzeitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer Scheidung verzichtet wird.

 

Rz. 182

Muster 7.55: Lebensversicherung zur Altersabsicherung

 

Muster 7.55: Lebensversicherung zur Altersabsicherung

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen die folgende Vereinbarung und erklären vorab.

1. Wir sind miteinander verheiratete Eheleute. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nunmehr 3 Jahre bzw. 6 Monate alt. Im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung unserer Kinder habe ich, Frau _________________________, meine Berufstätigkeit aufgegeben. Wir vereinbaren im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile zur Altersversorgung den Abschluss einer Lebensversicherung für mich, die Ehefrau, wie folgt:
2. Der Ehemann verpflichtet sich, für die Ehefrau als versicherte Person, Rentenbegünstigte und Versicherungsnehmerin eine Rentenversicherung in Höhe einer monatlichen Altersrente von _________________________ EUR sowie einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von _________________________ EUR abzuschließen. Die Altersrente beginnt mit dem vollendeten 60. Lebensjahr der Ehefrau. Die Berufsunfähigkeitsrente wird maximal bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt. Beitragszahler der Lebensversicherung ist der Ehemann. Er verpflichtet sich, innerhalb vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung einen Einmalbeitrag in eine von der Ehefrau zu wählende Lebensversicherung einzuzahlen. Sollte dieser Beitrag zur Abdeckung der gesamten Rentenzahlungen nicht ausreichen, ist der Ehemann zum Nachschießen verpflichtet.

Für den Fall des Todes der Ehefrau steht dem Ehemann unwiderruflich das Bezugsrecht zu.

Sollte die Ehefrau vor Rentenbeginn versterben, ist der Versicherungsvertrag so zu konzipieren, dass eine Beitragsrückgewähr erfolgt.

3. Die Verpflichtung des Ehemannes besteht bis zum Ende der Betreuungsbedürftigkeit unseres jüngsten gemeinsamen Kindes. Die Verpflichtung bleibt weiter bestehen für den Fall anschließender teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau.

 

Rz. 183

Die reine Kompensation wegen der Kindererziehung kann jedoch auch wie folgt vereinbart werden:

Muster 7.56: Verzicht Versorgungsausgleich mit Ausnahme Kindererziehung

 

Muster 7.56: Verzicht Versorgungsausgleich mit Ausnahme Kindererziehung

Notarieller Urkundeneingang _________________________

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht erstreckt sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs (§ 227 FamFG).

Sollte ein Ehegatte wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken, dann sind bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung die fiktiven Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten in der Weise zu ermitteln, dass diejenigen Entgelte, die er bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu denen in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und damit die jährlichen Entgeltpunkte und daraus die erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden.

Notarieller Urkundenausgang _________________________

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