Rz. 171

Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB.

Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwecke auszugeben.[150]

Eine – nicht unübliche – Vereinbarung des von den Eheleuten zu verwendenden Wirtschaftsgeldes kann wie folgt abgeschlossen werden:

Muster 7.48: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

 

Muster 7.48: Bestimmung von Wirtschaftsgeld

Wir, die Eheleute _________________________, sind Beide vollzeitlich berufstätig. Deshalb werden die Ausgaben für den ehelichen Haushalt von uns aufgewendet werden müssen, abhängig von unseren jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten.

Wir vereinbaren zur Höhe des Wirtschaftsgeldes, dass wir monatlich maximal 1.000 EUR für Ausgaben in diesem Bereich verwenden.

Zu diesem Zweck werden wir ein gesondertes gemeinsames Giro-Konto bei der A-Bank einrichten, über das wir einzeln verfügen können.

Die Ausgaben werden jeweils – soweit möglich – durch Belege nachgewiesen und in dem von uns in der Ehewohnung geführten Haushaltsbuch eingetragen.

[150] OLG Hamburg FamRZ 1984, 583.

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