Rz. 132

Eintragungen in das Güterrechtsregister bei ehevertraglicher güterrechtlicher Regelung sind außerordentlich selten.

Die Eintragung in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) bewirkt, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt. Ist die Tatsache nicht eingetragen, so muss ein Dritter sie nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt (§ 1412 BGB). Die praktische Bedeutung des Güterrechtsregisters ist damit allerdings auf 0 geschrumpft.[109] Der Ehevertrag ist bereits mit seinem Abschluss wirksam.

 

Rz. 133

In Ausnahme von der Bedeutungslosigkeit einer Eintragung in das Güterrechtsregister besteht der seltene Fall der Voraussetzung einer Eintragung im Güterrechtsregister für den Fall der Beschränkung oder der Ausschließung des Geschäftsbesorgungsrechts nach § 1357 BGB.

 

Rz. 134

Eintragungen im Güterrechtsregister sind insgesamt nur deklaratorisch. Der gute Glaube an die Richtigkeit einer eingetragenen Tatsache wird nicht geschützt. Das Register genießt nach § 1412 BGB nur "negative Publizität"; die bereits seit langem erhobene Forderung nach Abschaffung des Güterrechtsregisters ist berechtigt.[110]

 

Rz. 135

Eintragungsfähig sind im Übrigen nur Vereinbarungen, die die Rechtslage Dritter unmittelbar beeinflussen, also ein Wechsel des Güterstandes, nicht aber Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, etwa die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.[111]

 

Rz. 136

Üblicherweise wird in Eheverträgen folgende Formulierung aufgenommen:

Muster 7.31: Eintragung in das Güterrechtsregister

 

Muster 7.31: Eintragung in das Güterrechtsregister

Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Der Notar soll die Eintragung jedoch nur veranlassen, wenn einer von uns ihn besonders dazu schriftlich anweist.

Alternative (Vorbehalt der Eintragung)

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.

[109] So Brambring, Rn 38, Brambring in Schnitzler, MAH Familienrecht, § 25 Rn 19.
[110] Vgl. Reithmann, DNotZ 1961, 3, 16.
[111] BGH NJW 1967, 1258.

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