Rz. 62

Richtet man aber den Blick darauf, was mit den während der Ehe erwirtschafteten Gütern geschieht, kann dies nicht unabhängig davon geschehen, welchen Regeln sich Eheleute während der Führung ihrer Ehe unterwerfen.

Dies muss nicht damit verbunden sein, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändert wird.

a) Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

 

Rz. 63

Zugunsten von Gläubigern eines Ehemannes oder einer Ehefrau wird gem. § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vorschrift dient dem Schutz des Gläubigers vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten.[66]

 

Rz. 64

Die Eigentumsvermutung betrifft vor allem Haushaltssachen, aber auch solche Gegenstände, die sich im gemeinsamen Haushalt befinden, rechtlich aber dem ehelichen Zugewinn und nicht den Haushaltssachen nach § 1369 BGB zuzuordnen sind. Für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung entscheidend.[67] So wird das wertvolle Gemälde, das im Wohnzimmer hängt, Haushaltsgegenstand sein; ist es in einem Seitenraum des Hauses fachgerecht gelagert, um als Wertanlage zu dienen, gehört es rechtlich zu Zugewinn. In beiden Fällen greift der Gläubigerschutz des § 1362 BGB.

 

Rz. 65

In Fällen, in denen entweder einem der Ehepartner wegen vorhandener Verbindlichkeiten die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher droht, ist es zur Vermeidung eines Zugriffs auf Gegenstände, die dem persönlichen Eigentum des nicht betroffenen Ehegatten gehören, sinnvoll, die Zuordnung des jeweiligen Eigentums durch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses vorzunehmen.

 

Rz. 66

Anderenfalls wäre der zu Unrecht von einer Pfändung betroffene Ehegatte darauf angewiesen, sein Eigentum im Wege einer Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) zu beweisen und damit vor dem Zugriff des Gläubigers seines Ehepartners zu retten. Ein solcher Beweis wird aber in manchen Fällen nicht gelingen, z.B. weil eine Rechnung über die Anschaffung des Gegenstandes nicht mehr vorhanden ist.

 

Rz. 67

Einer Gütertrennung bedarf es für solche Fälle nicht, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits eine gegenseitige Haftung ausschließt und im Übrigen auch bei Gütertrennung die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB gilt.[68]

Ausschließlich zu empfehlen ist dagegen die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen eines Ehevertrages. Als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO enthält der vom Notar beurkundete Ehevertrag die Beweisvermutung der Wahrheit des Erklärungsinhalts.

 

Hinweis

Mit einem Ehevertrag incl. beigefügtem Vermögensverzeichnis wird der Beweis gesichert, dass bestimmte Gegenstände ausschließlich Eigentum eines Ehegatten sind.

Der Kern einer ehevertraglichen Vereinbarung könnte wie folgt formuliert werden:[69]

Muster 7.8: Ehevertrag mit Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

 

Muster 7.8: Ehevertrag mit Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

1. Wir stellen übereinstimmend fest, dass sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts, insbesondere die gesamte Wohnungseinrichtung, alleiniges Eigentum der Ehefrau sind und auch vor der Eheschließung waren. Die Gegenstände sind im Einzelnen in dem Vermögensverzeichnis aufgeführt, das dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
2. Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, stehen im alleinigen Eigentum der Ehefrau. Im Übrigen ist jeweils derjenige von uns alleiniger Eigentümer der Gegenstände, bei denen die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt ist.

Soll es nur darum gehen, im Verhältnis der Ehegatten zueinander das jeweilige alleinige Eigentum zu sichern,[70] wird man formulieren können:

Muster 7.9: Feststellung des jeweiligen Vermögens im Ehevertrag

 

Muster 7.9: Feststellung des jeweiligen Vermögens im Ehevertrag

Wir stellen übereinstimmend fest, dass die im anliegenden Vermögensverzeichnis unter unserem jeweiligen Namen aufgelisteten Gegenstände dem betroffenen Ehegatten zu Alleineigentum gehören.

[66] BGH NJW 1976, 238; Grüneberg/Siede, § 1362 Rn 1; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich § 1362 Rn 1.
[67] OLG Hamburg MDR 1961, 690; Soergel/Lange, § 1369 Rn 6; Grüneberg/Siede, § 1369 Rn 6;
[68] Brambring, Rn 36.
[69] Ähnlich Brambring, Rn 36.
[70] Zum Problem der Zuordnung eines Kfz vgl. Krumm, FamRZ 2014, 1241.

b) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365, 1369 BGB

 

Rz. 68

Grundsätzlich kann jeder Ehegatte mit seinem Vermögen verfahren, wie er es will. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist weder zur Veräußerung noch zur schenkweisen Aufgabe des Eigentums erforderlich.

Dies gilt allerdings nicht, wenn es um das Eigentum eines Ehegatten "im Ganzen" geht, also entweder das gesamte nahezu gesamte Vermögen veräußert werden soll, § 1365 Abs. 1 BGB.

 

Hinweis

Als "nahezu" ganzes Vermögen ist bei kleineren Vermögen weniger als 15 %[71] verbleibendes Vermögen gemeint, bei größeren Vermögen ca. 10 %.[72]

Ohne Einwilligung ist ein Vertrag zunächst schwebend unwirksam.

Verweigert der Ehepartner die – notwendige – Einwilligung, ist ein Vertrag unwirksam und gg...

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