Rz. 10

Zusätzlich zum Verfügungsunterlassungsvertrag kann durch notariellen Vertrag eine bedingte Übereignungsverpflichtung des Inhalts begründet werden, dass sich der Erblasser durch Vertrag unter Lebenden verpflichtet, bei Verstoß gegen das Verfügungsverbot das zugewandte Grundstück auf den Erbvertrags-Vermächtnisnehmer zu übertragen.[11] Ein solcher bedingter und künftiger Anspruch kann durch Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB.[12]

 

Formulierungsbeispiel

Formulierung zusätzlich zur Verfügungsunterlassungsverpflichtung:

Im Falle eines Verstoßes gegen die Verfügungsunterlassungsverpflichtung ist der Vermächtnisnehmer berechtigt, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zu verlangen. Der Erblasser bewilligt und beantragt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch zu Lasten des bezeichneten Gebäudegrundstücks und zugunsten der Vermächtnisnehmerin zur Sicherung von deren künftigem bedingten Anspruch auf Übertragung des Eigentums.

[11] Reimann/Bengel/Mayer/J. Mayer, § 2286 Rn 28.
[12] BGH ErbR 2011, 21 = FamRZ 2010, 2072 = NJW 2011, 224 = ZFE 2011, 76; BGHZ 134, 182 = NJW 1997, 861.

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