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Laien neigen dazu, ihren Nachlass nach Gegenständen zu verteilen. Dies führt regelmäßig in der Auslegung zu großen Problemen, ob eine Teilungsanordnung, Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen gewünscht waren. Insbesondere wird es problematisch, wenn wesentliche Wertgegenstände im Erbfall nicht mehr vorhanden sind. Als Berater sollten Sie darauf dringen, dass klargestellt wird, wer – bei mehreren zu welchem Anteil – Erbe sein soll.

Die Meinung, ein handschriftliches Testament sei nicht wirksam, findet sich häufig. Nehmen Sie Ihrem Mandanten die Sorge.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung sind §§ 2268, 2077 BGB, also die grundsätzliche Unwirksamkeit eines Testaments zugunsten des Ehegatten, zu berücksichtigen und die Voraussetzungen genau zu prüfen.

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