Rz. 8

Muster 7.4: Erbvertrag – Hinweisblatt

 

Muster 7.4: Erbvertrag – Hinweisblatt

Anders als ein Testament, das nur der Erblasser allein (Einzeltestament) oder Eheleute gemeinsam (Ehegattentestament) abfassen können, hat ein Erbvertrag vertragliche Qualitäten und kann zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden. Er ist auch die Möglichkeit für nichteheliche Lebenspartner, gemeinsam eine erbrechtliche Regelung zu treffen. Da durch den Erbvertrag in die Testierfähigkeit sehr stark eingegriffen wird, muss der Erbvertrag zur Niederschrift bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden. Normalerweise entwirft der Notar den Text des Erbvertrages. Eine Vertretung oder nachträgliche Genehmigung ist für den Erblasser ausgeschlossen. Wenn der Vertragspartner nur Erbe sein soll und nicht gleichzeitig Erblasser ist, kann dieser sich vertreten lassen. Der Erbvertrag wird grundsätzlich vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. Diese amtliche Verwahrung kann jedoch ausgeschlossen werden. Der Erbvertrag bleibt dann zur Aufbewahrung beim Notar.

Der Erbvertrag kann als einseitiger oder auch als zwei- und sogar mehrseitiger Vertrag geschlossen werden. Bei dem einseitigen Erbvertrag trifft lediglich ein Erblasser bestimmte Verfügungen von Todes wegen. Der Vertragspartner nimmt diese Verfügungen an, dadurch entsteht eine Bindungswirkung für den Erblasser. Der andere Teil verpflichtet sich zu nichts, außer dazu, die Verfügung ausdrücklich anzunehmen.

Bei einem zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag treffen mindestens zwei der beteiligten Vertragsparteien Verfügungen von Todes wegen und sind an diese in der Folge gebunden. Es müssen nicht alle Parteien Verfügungen treffen. Die verfügenden Parteien können den Vertrag nicht aufheben, auch nicht im gegenseitigen Einvernehmen.

Allerdings wird ein Erbvertrag dann unwirksam, wenn die Vertragsbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Erbvertrag abschließen. Dies ist dann eine Aufhebung eines alten Vertrages. Sie gilt jedoch nur soweit, wie die neue Vereinbarung der alten widerspricht.

Ist eine Verfügung in einem zweiseitigen Erbvertrag nichtig, so ist der Erbvertrag unwirksam, vgl. § 2298 Abs. 1 BGB. Dann können jedoch diese Verfügungen in je einseitige Verfügungen von Todes wegen umgedeutet werden und damit wirksam bleiben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Wille des Erblassers als Verfügendem angenommen werden kann.

Gegenüber dem Testament sind die Verfügungsmöglichkeiten im Erbvertrag eingeschränkt. Es sind nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Wahl des anzuwendenden Erbrechts möglich. Allerdings ist gesetzlich vorgesehen, dass in den Erbvertrag neben den vertraglichen Verpflichtungen auch andere, durch ein Testament regelbare Verfügungen aufgenommen werden dürfen wie Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung. Diese einseitigen Anordnungen können vom Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt nach den Regeln für ein Testament widerrufen werden, auch ohne Einverständnis des anderen Vertragspartners.

Ein Erbvertrag kann auch mit Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden. Dies ist häufig der Fall bei einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.

Sinnvoll kann auch die Verbindung von Erbvertrag und einem Pflichtteilsverzicht sein. Dies gilt beispielsweise, wenn Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zur Absicherung gegen die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Todesfall sollten die Kinder möglichst den Pflichtteilsverzicht erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge