I. Muster: Erbschein

 

Rz. 10

Muster 7.5: Erbschein

 

Muster 7.5: Erbschein

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Ihr Angehöriger ist verstorben und hat kein Testament oder ein handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen. Sie sind entweder als gesetzlicher Erbe oder aufgrund des Testaments mit anderen Personen (Mit-)Erbe geworden. Zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Behörden, Ämtern wie dem Grundbuchamt oder Banken und zur Veräußerung von Immobilien benötigen Sie einen Erbschein. Dieser ist ein Zeugnis über Ihr Erbrecht und, wenn Sie Miterbe sind, über die Größe der Erbteile. Mit dem Erbschein kann Ihr Gegenüber sich auf dessen Richtigkeit verlassen, weil er im Rechtsverkehr guten Glauben verschafft.

Wenn das Testament nicht beim Nachlassgericht hinterlegt war, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich im Original beim Nachlassgericht (beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers) zur Eröffnung einzureichen. Das gilt auch für Erbverträge.

Ist das Testament notariell beurkundet worden, ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein. Eine zusätzliche Beantragung ist grundsätzlich nicht nötig. Etwas anderes gilt bei Banken, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Diesen Erbschein können Sie persönlich zum Protokoll des Nachlassgerichts oder schriftlich beantragen. Alternativ können Sie diesen bei einem Notar beantragen. Spätestens mit der Antragstellung nehmen Sie das Erbe an.

Für den Erbscheinantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

Kopien aus dem Familienbuch, aus dem sich die familiären Verhältnisse ergeben oder Geburtsurkunden
Sterbeurkunde
Sonstige urkundliche Nachweise über Verwandtschaftsverhältnisse und vorverstorbene gesetzliche Erben
Heirats- und Scheidungsurkunden

Da Sie Miterbe sind, sollten Sie dem Nachlassgericht auch Namen und Anschriften sämtlicher Miterben benennen können, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden soll. Es kann aber auch ein Teilerbschein beantragt werden, für das Verfahren werden ebenfalls die Miterben angehört.

Grundsätzlich müssen Sie als Antragsteller an Eides Statt versichern, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der in dem Antrag angegebenen Angaben entgegensteht. Die Erklärung dient auch dem Nachweis von Angaben, die nicht durch Urkunden bewiesen werden können. Auch diese Versicherung ist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder notarielle Beurkundung zu erbringen. Wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich dadurch strafbar machen. Falls Sie sich bei Angaben also nicht sicher sind, sollten Sie das zum Ausdruck bringen. Das Nachlassgericht kann im Einzelfall auf die Versicherung an Eides Statt verzichten.

Alle beteiligten Personen werden vom Nachlassgericht über den Antrag informiert und können Einwendungen erheben. Zur Beschleunigung des Erbscheinverfahrens können Sie sich von den Miterben schriftliche Einverständniserklärungen geben lassen. Eventuell wird ein gerichtliches Verfahren über den Antrag geführt, an dessen Ende entweder der Erbschein erteilt oder der Antrag zurückgewiesen wird.

Stellt sich ein Erbschein im Nachhinein als falsch heraus, kann er auf Antrag eingezogen werden. Dann kann ein neuer Erbschein beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 11

An der Vorlagepflicht eines Erbscheins gegenüber Banken hat sich leider auch durch die Entscheidung des BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12, praktisch nicht wirklich etwas geändert.

Für Erbfälle, die sich allein im deutschen Inland abspielen, bleibt es auch nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zum 17.8.2015 (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) dabei, dass ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts zu beantragen ist. Bei Auslandsberührung, sei es weil sich Nachlasswerte im Ausland befinden oder der Erblasser im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, spielt das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) anstelle des deutschen Erbscheins eine zentrale Rolle. Zuständig für die Erteilung eines ENZ ist entweder das Gericht in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EU-ErbVO, oder – unter bestimmten Umständen – das Gericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Recht der Erblasser für seine Rechtsnachfolge gewählt hat, Art. 7 EU-ErbVO. Die Kosten für ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ sind dieselben wie für einen Erbschein.

Die Kosten für die Erteilung von Erbschein und europäischem Nachlasszeugnis richten sich nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare). Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhebt das Nachlassgericht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 KV (Kostenverzeichnis zum GNotKG) nach Kostentabelle B. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die im Rahmen des Erbscheinantrages abzugeben ist, wird nach Nr. 12210 KV GNotKG i.V....

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