Rz. 23

Ein nur von einem Ehegatten geschriebenes und unterschriebenes gemeinschaftliches Testament kann in ein Einzeltestament zugunsten des anderen Ehegatten umgedeutet werden, selbst dann, wenn der testierende Ehegatte die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht hat.[51] Erforderlich ist in diesem Fall die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung unabhängig von dem Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.[52]

Ist einer der Ehegatten bei Verfassung des gemeinschaftlichen Testamentes testierunfähig, so können die Verfügungen des anderen Ehegatten selbst dann in ein Einzeltestament des anderen Ehegatten umgedeutet werden, wenn die gemeinschaftlichen Verfügungen grundsätzlich wechselbezüglich gewollt waren.[53]

 

Rz. 24

BayObLG im Beschl. v. 29.6.2000[54] zur Problematik, ob ein nur von einem Ehegatten unterschriebenes Berliner Testament als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann:

Zitat

"Die von einem Ehegatten im eigenhändig geschriebenen und unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments getroffenen Erbeinsetzungen i.S.d. § 2269 Abs. 1 BGB (Berliner Testament) können regelmäßig nicht als alleinige Vollerbeneinsetzung des anderen Ehegatten aufrechterhalten werden."

[51] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2012, 330 = NJW-RR 2012, 11; OLG Stuttgart ZErb 2019, 217.
[52] OLG München NJW-RR 2014, 838 = ZEV 2014, 329; OLG Stuttgart ZErb 2019, 217.
[53] OLG München ZErb 2014, 258.
[54] NJW-RR 2000, 1534 = JuS 2001, 186 m. Anm. Hohloch.

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