Rz. 165

Der Verwalter muss nicht nur ein Protokoll ("Niederschrift") der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse fertigen; er muss darüber hinaus auch eine Beschluss-Sammlung führen (§ 24 Abs. 7 und Abs. 8 WEG). Diese Sammlung hat den Zweck, "einem Erwerber von Wohnungseigentum, den Wohnungseigentümern selbst und dem Verwalter in übersichtlicher Form Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage der Gemeinschaft und damit zusammenhängenden gerichtlichen Entscheidungen" zu geben.[186] Gem. § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG ist "einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben."

 

Rz. 166

Die Regelungen über die Beschluss-Sammlung sind erstmals mit der WEG-Reform 2007 eingeführt worden. Die schon damals dagegen erhobenen vielfachen Warnungen haben sich leider bewahrheitet. Die Beschluss-Sammlung hat sich nicht bewährt. Sie hat einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge, wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf und zeitigt kaum einen erkennbaren Nutzen. Von einer "übersichtlichen" Information kann bei der vom Gesetz geforderten unterschiedslosen Sammlung aller Beschlüsse keine Rede sein: Die wenigen wichtigen Beschlüsse mit Dauerwirkung werden überlagert von der Vielzahl an Beschlüssen, die lediglich der laufenden Verwaltung dienen (wie z.B. Abrechnungsbeschlüsse) und die spätestens nach ein, zwei Jahren niemanden mehr interessieren. Komplettiert wird die Überfrachtung durch die Aufnahme des jeweils vollständigen Tenors von Zahlungsurteilen oder Vollstreckungsbescheiden. Der Gesetzgeber der WEG-Reform 2020 hatte diese Defizite erkannt und deshalb zunächst die Abschaffung der Beschluss-Sammlung vorgesehen.[187] Auf "den letzten Metern" des Gesetzgebungsverfahrens kam es im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz aber plötzlich (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) dazu, dass die bisherigen Bestimmungen doch erhalten blieben; die Mitglieder des Rechtsausschusses waren der Auffassung, die Beschluss-Sammlung habe sich doch bewährt und solle deshalb beibehalten werden.[188]

 

Rz. 167

 

Praxistipp

Durch Vereinbarung (Ergänzung der Gemeinschaftsordnung) kann die Pflicht zur Führung der Beschluss-Sammlung abgeschafft werden (str.).[189] Das ist jeder Gemeinschaft zu empfehlen (wird erfahrungsgemäß aber allenfalls in kleineren Gemeinschaften klappen).

[186] BT-Drucks 16/887, 33.
[187] RegE WEMoG, BR-Drucks 168/20, 41.
[188] Beschlussempfehlung BT-Drucks 19/22634, 45. Wie die Ausschussmitglieder zu dieser Überzeugung kamen, ist unerfindlich. Zutr. sehr kritisch auch Häublein, ZWE 2021, 385 (395).
[189] So auch Bärmann/Merle, § 24 Rn 133.

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