Rz. 169

In welcher Form die Beschluss-Sammlung zu führen ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Zwingend ist gem. § 24 Abs. 7 WEG lediglich, dass die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend (d.h. in chronologischer Reihenfolge) einzutragen und zu nummerieren sind. Es kann sich bei der Beschluss-Sammlung daher um ein Buch, um eine Sammlung von Blättern in einem Hefter oder – was heutzutage der Normalfall sein wird – um ein elektronisches Dokument handeln. Entscheidend ist, dass die Sammlung zweckmäßig und übersichtlich geführt wird. In jedem Fall muss sie ein eigenständiges Werk sein; es genügt nicht, lediglich die Versammlungsprotokolle zu sammeln und geordnet aufzubewahren. Aber weil selbstverständlich der Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Versammlungsprotokoll und in der Beschluss-Sammlung derselbe sein muss, ist der Unterschied zwischen einer "Sammlung der Versammlungsprotokolle" und der "Beschluss-Sammlung" nur gering.

 

Rz. 170

Die Beschluss-Sammlung kann nach Sachgebieten geordnet werden. Z.B. können Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen jeweils separat gesammelt werden, was zwecks Übersichtlichkeit zu empfehlen ist. Die fortlaufende Nummerierung erfolgt dann innerhalb dieser Sachgebiete. Letzteres wird in der Literatur zwar vereinzelt bestritten;[190] jedoch ist nicht zu erkennen, inwiefern die Nummerierung innerhalb von Sachgebieten dem Zweck der fortlaufenden Nummerierung (Indiz für die Vollständigkeit der Beschluss-Sammlung) entgegenstehen könnte. Ebenso möglich ist die Nummerierung in Verbindung mit der Jahreszahl (z.B.: 2009/13). Diese Nummerierung gibt dem Leser gleich die nützliche Information nach dem Alter des Beschlusses und vermeidet außerdem die ansonsten im Laufe der Jahre zwangsläufig eintretende Vergrößerung der Ziffernfolge.

[190] Jennißen/Schultzky, § 24, Rn 189.

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