Rz. 80

Manchmal kann es sinnvoll sein zu beantragen, dass das Verfahren ruhen soll. Auf Antrag beider Parteien hat das Gericht gemäß § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

 

Rz. 81

 

Beispiel:

Der Anwalt des Klägers hat Probleme hinsichtlich der Benennung eines Zeugen. Gleichzeitig sieht er aber eine Möglichkeit, sich mit dem Beklagten außergerichtlich zu einigen. Der Beklagte braucht noch Zeit, um zur Tilgung der Klageforderung Geld aufzubringen. Für beide Seiten ist das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig.

 

Rz. 82

Der Rechtsanwalt muss bei einem entsprechenden Antrag aber sehr vorsichtig sein: Fristen, wie z.B. Rechtsmittelbegründungsfristen laufen auch beim Ruhen des Verfahrens weiter (§ 251 S. 2 i.V.m. § 233 ZPO). Dient das Ruhen aber tatsächlich der Verfahrensförderung, wirkt die Verjährungshemmung immerhin weiter.

 

Rz. 83

Das durch entsprechenden Beschluss des Gerichts angeordnete Ruhen kann einseitig – wie bei § 250 ZPO – durch Zustellung eines auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteten Parteiantrags beendet werden.

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