Rz. 37

Eine "Teil-Erledigungserklärung" ist ungebräuchlich. Vielmehr sind Art und Datum der teilweisen Erledigung (zumeist der Zahlung) mitzuteilen. Weil über die Kosten des Rechtsstreits nur einheitlich – im Rahmen einer Kostenmischentscheidung mit dem noch streitigen Teil – entschieden werden kann, braucht kein gesonderter Kostenantrag gestellt zu werden. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger wird dem Gericht eine Mitteilung machen.

 

Formulierungsbeispiel:

Zitat

[…] Auf die Klageforderung hat der Beklagte nach Rechtshängigkeit am [...] die Hälfte der Forderung, nämlich 2.000,00 EUR gezahlt. Der Rechtsstreit hat sich insoweit in der Hauptsache erledigt.

Ich werde daher nunmehr beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.000,00 EUR vom [...] bis zum [...] und auf 2.000,00 EUR seit dem [...] zu zahlen. […]“

Alternativ könnte formuliert werden:

[...] den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen von [...] % abzüglich am [...] geleisteter 2.000,00 EUR zu zahlen. […]

 

Rz. 38

Schließt sich der Beklagte der Teilerledigung nicht an, muss wiederum ein entsprechender Feststellungsantrag zusätzlich gestellt werden.

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