Rz. 24

Die Streitverkündung ist eine Prozesshandlung, für die sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Sie erfolgt durch einen bestimmenden Schriftsatz, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt.[31]

 

Rz. 25

Inhaltlich muss in der Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung angegeben werden (§ 73 S. 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.[32] Bezogen auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten.[33]

 

Rz. 26

Die Streitverkündung kann folglich sachlich eingeschränkt werden, wenn es angezeigt ist, den Streitverkündungsadressaten nur hinsichtlich eines bestimmten Teils des Streitstoffes einzubeziehen.

 

Rz. 27

Zudem muss die Lage des Rechtsstreits angegeben werden. Hierzu gehört die Mitteilung über die Identität der Parteien, den anhängigen Streitgegenstand, den bisherigen Prozessverlauf (Beweisanordnungen, Beweiserhebungen und -ergebnisse, gerichtliche Fristsetzungen) und einen etwa bevorstehenden Termin. Sicherheitshalber sollte gegenüber dem Gericht angeregt werden, den ggf. bereits bestellten Sachverständigen über einen späteren Beitritt des Streitverkündungsadressaten in Kenntnis zu setzen, damit jener an einem künftigen Ortstermin teilnehmen kann.

 

Rz. 28

Der Streitverkünder kann die Streitverkündung bis zur Beendigung des Rechtsstreits wieder zurücknehmen.[34] Eine Rücknahme soll aber keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündungsadressaten gegenüber dem Streitverkünder zur Folge haben.[35]

[33] Zum Ganzen BGH MDR 2010, 323.
[34] Zöller/Althammer, § 73 Rn 1.

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